Palliativmedizinischer Konsiliardienst Hamm

Vorsorgedokumente


Hier möchten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten informieren, mit verschiedenen Dokumenten für den Fall einer schweren Krankheit vorzusorgen.
Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig auftauchen, sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt). Oftmals wird zwischen diesen Begriffen nicht genau unterschieden. Es handelt sich im juristischen Sinne allerdings um zwei grundlegend verschiedene Dinge.

Weiterführende Informationen sowie Textbausteine und Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.


Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln.

Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden müssen.

Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.


Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung hingegen trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen.
Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen.

Es geht bei der Patientenverfügung also nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften; hierfür ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann.


Betreuungsverfügung

Schließlich gibt es noch Betreuungsverfügungen. Diese sind von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu unterscheiden.

In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr zum Ausdruck bringen können.


Quelle: Justizportal Nordrhein-Westfalen